Sehr geehrte Reisende,
die folgenden Reisebedingungen gelten für die Pauschalangebote der KWL. Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen (insbes. §651 a-y BGB sowie Artikel 250 und 252 EGBGB). Die Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam einbezogen werden, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie mit der KWL als Reiseveranstalter abschließen.
1. Anmeldung, Buchungsbestätigung, Vertragsabschluss
1.1. Mit der Buchungsanfrage bietet der Reisende der KWL den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reisebeschreibung und der Reiseinformationen, die der Anmeldung zu Grunde liegen, an. Die Reiseanmeldung erfolgt mittels eines dem Reisenden von der KWL zur Verfügung gestellten Anmeldeformulars. Zusammen mit der Buchungsanfrage erhält der Gast die Reisebedingungen und ein Informationsblatt „Ihre Rechte“. Der Reisende kann die Buchungsanfrage der KWL schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet zuleiten.
1.2. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Buchungswunsches bestätigt die KWL dem Gast unverzüglich auf elektronischem Weg dessen Eingang. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Pauschalreisevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Gastes.
1.3. Auf der Grundlage des vom Reisendenden an die KWL übermittelten Anmeldeformulars nimmt die KWL für den Reisenden eine verbindliche Buchung vor und leitet dem Reisenden per Brief, E-Mail oder Fax eine Buchungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein gem. § 651 k BGB zu. Mit dem Zugang der Buchungsbestätigung kommt der Reisevertrag zustande.
1.4. Buchungen, die kürzer als zehn Tage vor dem Reisebeginn erfolgen, können – abweichend von den vorstehenden Regelungen – sowohl seitens des Reisenden als auch der KWL telefonisch vorgenommen werden.
1.5. Weicht die Buchungsbestätigung der KWL von der Reiseanmeldung des Reisegastes ab, so liegt ein neues Angebot der KWL vor, an welches diese 10 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses geänderten Angebots zu Stande, soweit der Reisende die Annahme dieses Angebots durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Entsprechendes gilt, wenn die KWL dem Reisenden ein schriftliches Angebot für eine Pauschale unterbreitet hat.
1.6. Der die Buchung vornehmende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag - für welche die Buchung erfolgt - sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungen, Leistungsänderungen
2.1. Die von der KWL geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung, in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Reiseangebotes und nach Maßgabe sämtlicher - in der Buchungsgrundlage enthaltenen - Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Leistungsträger, insbesondere Gastgeber sowie Reisebüros, sind von der KWL nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen sowie den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Bezahlung
3.1 Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651r BGB ist eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises zu bezahlen.
3.2 Die Bezahlung des gesamten Reisepreises ist - sofern nicht anders vereinbart und kein Rücktritt durch die KWL gem. Ziffer 7 erfolgt - zwei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Bei Buchungen, die kürzer als zehn Tage vor dem Reisebeginn erfolgen, zahlt der Gast den Reisepreis am Tag der Anreise, oder – wenn dies nicht möglich ist – am Folgetag in der Touristinformation Bad Waldliesborn und erhält dann die Gutscheine für die im Pauschalangebot enthaltenen Leistungen und den Sicherungsschein gem. § 651 r BGB.
3.3 Ist die KWL zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die KWL berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.
4. Rücktritt durch den Reisenden/Umbuchung
4.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertag zurücktreten. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der KWL.
4.2. Im Fall des Rücktritts durch den Reisenden kann die KWL eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von KWL zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen am Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Rahmen der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt:
4.3. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
4.4. Werden auf Wunsch des Gastes nach erfolgter Buchung Änderungen bzgl. des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung), so erhebt die KWL eine Umbuchungsgebühr von 25,00 € je Änderungsvorgang.
4.5 Für Rücktritt und Umbuchung gilt, dass bei gebuchten Eintrittskarten Kosten, die durch die Rückgabe oder die Änderung entstehen, neben dem Umbuchungsentgelt bzw. der Rücktrittsentschädigung gesondert zu bezahlen sind, soweit es der KWL nicht gelingt, die Eintrittskarte anderweitig zu verwenden.
4.6. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, der KWL nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der geringen Kosten verpflichtet.
5. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
5.1. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der KWL anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
5.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der KWL erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) kündigen.
5.3. Der Reisende hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von der KWL erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der KWL unter der unten angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine Frist wahrende Anmeldung der Ansprüche kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere dem Gastgeber erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
6.1 Bei Pauschalangeboten, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden, sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2 Die KWL schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung der KWL, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die KWL für einen Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens seines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Die KWL haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen und - für den Reisenden erkennbar - nicht Bestandteil des Reiseangebotes der KWL sind und die bei der Buchung der Reise oder während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Veranstaltungsbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
7.3 Bei Leistungen, die nicht Bestandteil des Pauschalangebots der KWL sind, haftet diese insbesondere nicht für ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen, die zusätzlich zur gebuchten Pauschale vermittelt werden, soweit diese Leistungen so eindeutig als vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die KWL nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
8. Rücktritt der KWL
8.1. Die KWL kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
8.2. Sie ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
8.3. Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 7.1. bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist die KWL verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
8.4. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
9.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen - nicht von der KWL zu vertretenden Gründen - nicht in Anspruch, so besteht kein Anrecht des Reisenden auf Rückerstattung.
10. Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber der KWL, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Reisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und der KWL Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder die KWL die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Datenschutz
Die KWL hält sich an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Personenbezogene Daten des Reisenden werden daher nur so lange, wie dies zum Zwecke der Abwicklung der Reise erforderlich ist, oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. Der Reisende hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine bei der KWL gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso hat der Reisende das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung der personenbezogenen Daten. Der Reisende sollte sich dazu per E-Mail an info@lippstadt-badwaldliesborn.de wenden.
12. Gerichtsstand
12.1. Der Reisende kann die KWL nur an deren Sitz verklagen.
12.2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der KWL und Reisende, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Für Klagen der KWL gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der KWL maßgebend.
Reiseveranstalter ist: KWL Kultur und Werbung Lippstadt GmbH, Geschäftsführerin: Dipl. Kffr. Carmen Harms, Lange Straße 15, 59555 Lippstadt, Tel. 02941 – 94 88 00, Mail info@lippstadt-badwaldliesborn.de
Stand: März 2024